(Artikel vom 06.02.2023) Setzen wir voraus, es besteht eine sichere Vorsorgevollmacht und diese wurde an eine Person des Vertrauens oder an ein Familienmitglied erteilt, so schließt dies grundsätzlich eine gesetzliche Betreuung aus.
Eine gesetzliche Betreuung wird durch das Gericht angeordnet, wenn in einem Notfall, ob durch Unfall oder Krankheit bedingt, dringende Entscheidungen für den "Patienten" getroffen werden müssen und der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist seinen eigenen Willen zu äußern.
Dies gilt auch für die Patientenverfügung. Damit im Ernstfall kein Fremder über das eigene Leben bestimmt, sollte rechtzeitig vorgesorgt werden.
Wie verläuft nun also der Weg zur sofortigen Auskunft im Notfall, ob eine Vorsorgevollmacht besteht oder nicht?
Wenn der Weg zur Erstellung der Vorsorgevollmacht bereits gegangen wurde, ist der nächste Schritt die Meldung, bzw. die Registrierung beim ZVR = Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, entweder online oder per Post.
2021 wurde das ZVR von Betreuungsgerichten insgesamt 205.717mal angefragt, ob eine Vorsorgevollmacht besteht, das sind 563 Anfragen jeweils an einem Tag in Deutschland! Und bis 30.09.22 waren es um 50.000 Anfragen mehr und die Zahl der Online-Anmeldungen wächst!
Der Rest, ca. immer noch 90% der Anfragen durch das Gericht, werden negativ beantwortet: NEIN, es besteht keine Vorsorgevollmacht!
Wollen Sie dazu gehören? - Nein, ganz bestimmt, wollen Sie keine Fremdbetreuung in ihrem Leben, oder?
Ein wichtiger Hinweis dazu: Ab 01.01.23 können nicht nur Gerichte abfragen, sondern auch Ärzte und Krankenhäuser im Rahmen des neuen Notvertretungsrechtes für Ehegatten!
Warum ist das alles so wichtig?
Sie benennen in der Vorsorgevollmacht ihren persönlichen Bevollmächtigten, der später auch ihr Betreuer werden kann.
Der oder die Bevollmächtigte werden informiert, um notwendige medizinische Entscheidungen zu treffen, um sowohl in der Gesundheitssorge als auch in der Vermögenssorge für sie da zu sein, wenn sie ihre Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können!
Seit 01.01.23 gilt nun auch das gesetzliche Notvertretungsrecht unter Eheleuten in der Gesundheitssorge. Hier können Sie mehr dazu lesen im Blog auf der Webseite unter PR-NACHLASS
Wenn nun aber von einem Ehepartner diese Notvertretung NICHT gewollt ist und der jeweilige verheiratete Partner nicht dafür in Frage kommt, dann sollte auf jeden Fall ein schriftlicher WIDERSPRUCH beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt und dies online beantragt werden!
Denn die VOR-Sorge ist besser als die NACH-Sorge!
Die unverzichtbare Notwendigkeit von Vollmachten und Verfügungen sind heutzutage für jeden einzelnen Menschen so wichtig, wie wenn täglich der Führerschein oder die Krankenkassenkarte bei sich getragen wird, denn es gibt eine Vielzahl von Dingen, die im Fall der Fälle berücksichtigt werden müssen!
Wenn diese Pläne dann nicht zur Verfügung stehen, sind viele Menschen hilflos und brauchen Unterstützung.
Diese Unterstützung erhalten Sie bei
Elvira Bigl, Nachlass-Planung & Vorsorgemanagement
BIGL Versicherungsservice
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86899 Landsberg am Lech
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08191 978 8290
elvirabigl@nachlassplanerin-mit-herz.de http://www.nachlassplanerin-mit-herz.de
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