(Artikel vom 23.11.2023) Angesichts der immer früher einsetzenden Dunkelheit dürfte das Sicherheitsgefühl bei vielen Menschen schon tagsüber ins Wanken geraten. Eine Studie des Bundeskriminalamtes zeigt, dass sich insbesondere Frauen nachts in der Öffentlichkeit deutlich unsicherer fühlen als Männer. Dazu tragen viele Menschen sogar eine Waffe bei sich, am verbreitetsten sind Reizgas und Messer. Bei einem Überfall oder Einbruch ist Notwehr eine natürliche Reaktion. Aber wie viel Selbstverteidigung ist dabei erlaubt? Die ARAG Experten geben einen rechtlichen Überblick.
Habe ich ein Recht auf Selbstverteidigung?
In Deutschland hat man das Recht, sich selbst oder andere bei einem Angriff auf Individualrechtsgüter wie etwa Leben, Freiheit, Eigentum oder Ehre zu verteidigen. Die Rechtsgrundlage für Notwehr bilden unter anderem der Notwehrparagraf des Paragraf 32 Strafgesetzbuch (StGB) und im Zivilrecht Paragraf 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit Notwehr gerechtfertigt ist, muss sie als erforderliche Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs dienen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es eine Grenze gibt: die Verhältnismäßigkeit. Das heißt, die Reaktion auf einen Angriff darf nicht übertriebener sein als der Angriff selbst.
Und ganz wichtig: Ist ein Täter bereits auf der Flucht oder kampfunfähig, darf kein Mittel der Selbstverteidigung mehr eingesetzt werden. Sonst wird aus der Notwehr eine Straftat.
Wie wehre ich mich gegen einen körperlichen Angriff?
Hier gibt es weder eine pauschale Antwort, noch eine allgemeine Verhaltensempfehlung, denn jede Situation ist unterschiedlich und jeder reagiert anders auf Bedrohung. Die Polizei empfiehlt, in einer prekären Lage möglichst laut zu sein und andere auf den Übergriff aufmerksam zu machen. Wird der Angriff körperlich, sollte man sich allerdings wehren, indem man mit den Händen gezielt zum Gesicht schlägt, mit den Füßen gegen Schienbein oder Knie tritt. Bei der Abwehr darf fast alles genutzt werden, was greifbar ist, wie z. B. Schlüssel, Tasche oder Gegenstände in der Umgebung.
Wie weit darf man bei Selbstverteidigung gehen?
Das Ziel der Notwehr ist es, die Gefahr sofort zu beenden. Und obwohl es in einer bedrohlichen Situation völlig normal ist, im Affekt zu handeln, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es immer den Versuch geben sollte, den Konflikt verbal zu lösen, bevor man handgreiflich werden darf. Notwehr ist also keine Lizenz zum Zuschlagen, sondern letzter Ausweg in einer bedrohlichen Situation.
Darf ich Waffen zur Selbstverteidigung einsetzen?
Eine Waffe zur Selbstverteidigung ist laut ARAG Experten nur dann erlaubt, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben besteht und es keine andere Möglichkeit zur Abwehr des Angriffs gibt. Selbst wenn man eine Waffe legal besitzt, darf man sie - beispielsweise bei einem Einbruch - nicht automatisch zur Verteidigung benutzen.
In Deutschland ist die Selbstverteidigung mit Waffen rechtlich streng reguliert und erfordert eine genaue Kenntnis des Waffengesetzes. Dieses legt unter anderem fest, welche Arten in Deutschland erlaubt sind. So dürfen beispielsweise feststehende Messer mit einer Klingenlänge bis zwölf Zentimeter in der Öffentlichkeit legal von Privatpersonen mitgeführt werden. Sogenannte Einhandmesser sind hingegen verboten. Auch Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dürfen nur mit dem kleinen Waffenschein geführt werden. Schusswaffen sind für den privaten Gebrauch in der Regel verboten. Es sei denn, man hat eine spezielle Erlaubnis oder Lizenz wie etwa Jäger und Sportschützen.
Welche legalen Waffen zur Selbstverteidigung sind in Deutschland erlaubt?
Eines der beliebtesten Mittel ist das Pfefferspray. Solange es deutlich als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist und die Sprühweite zwei Meter nicht überschreitet, kann es laut ARAG Experten legal erworben und mitgeführt werden. Auch ein Taschenalarm zur Selbstverteidigung und Abschreckung ist erlaubt. Bei Betätigung erzeugt das Gerät, das in jede Tasche passt, einen extrem lauten und schrillen Ton, der darauf abzielt, potenzielle Angreifer zu verschrecken und umstehende Personen auf die mögliche Gefahrensituation aufmerksam zu machen.
Sind Elektroschocker in Deutschland erlaubt?
In Deutschland gelten Elektroschocker laut Waffengesetz als verboten, allerdings mit einigen Ausnahmen. Erlaubt sind laut ARAG Experten Geräte, die das PTB-Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt tragen. Dies stellt sicher, dass der Elektroschocker gesundheitlich unbedenklich ist und sich beispielsweise nach spätestens zehn Sekunden selbst abschaltet. Um ein solches Gerät zu erwerben oder zu besitzen, muss man mindestens 18 Jahre alt sein.
Einige Elektroschocker sind allerdings strikt verboten - insbesondere Distanz-Elektroschocker, Geräte ohne Prüfsiegel und solche, die nicht als Elektroschocker erkennbar sind. Das Mitführen eines erlaubten Elektroschockers bei öffentlichen Veranstaltungen ist ebenfalls untersagt, es sei denn, man hat eine Ausnahmegenehmigung. Bei Zuwiderhandlung droht eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Ist ein Schlagstock legal?
Schlagstöcke unterliegen den Vorschriften des Waffengesetz. Ob ein Schlagstock verboten ist, hängt von seiner jeweiligen spezifischen Art ab. Die Unterschiede können drastisch sein: vom einfachen Gummiknüppel bis hin zum Teleskopschlagstock aus Metall. Während auf öffentlichen Veranstaltungen generell ein Verbot für das Mitführen aller Schlagstöcke herrscht, sieht es außerhalb von Veranstaltungen etwas anders aus. So dürfen zum Beispiel Personen über 18 Jahren Teleskopschlagstöcke besitzen und erwerben, aber in der Öffentlichkeit nicht mit sich führen. Für Totschläger und Stahlruten - beides flexible und potenziell besonders gefährliche Schlagstockvarianten - besteht laut ARAG Experten ein absolutes Verbot.
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern - inklusive den USA, Kanada und Australien - nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Für den Inhalt des Artikels ist allein der verantwortlich. Pressewelle.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.