
Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de/) in Essen und Velbert, erklärt, dass der Bundesfinanzhof für den Bereich der doppelten Haushaltsführung eine wesentliche Klarstellung getroffen hat, die unmittelbare Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung hat.
In seinem Urteil vom 29.04.2025 (VI R 12/23, veröffentlicht im BStBl 2025 II S. 892) stellt der Bundesfinanzhof klar, dass bei einer doppelten Haushaltsführung die gesetzlich geforderte finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nur bei Mehrpersonenhaushalten relevant ist.
Führt der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einen Ein-Personen-Haushalt, entfällt dieses Erfordernis vollständig.
„Entscheidend ist damit allein das Innehaben einer eigenen, nach Größe und Ausstattung selbständigen Wohnung am Lebensmittelpunkt und das Führen eines eigenen Haushalts. Der Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung kann bei einem Ein-Personen-Haushalt am Lebensmittelpunkt also nicht an der sonst notwendigen fehlenden finanziellen Beteiligung scheitern“, erläutert Steuerberater Roland Franz.
Das bedeutet konkret: Steuerpflichtige können sich damit insbesondere in Fällen unentgeltlich überlassener Wohnräume, wie zum Beispiel im Elternhaus, auf einen eigenen Hausstand berufen, sofern sie dort einen eigenständigen Haushalt führen.
Im Ergebnis erweitert das Urteil somit die Abzugsmöglichkeiten für Studierende, Berufseinsteiger und Arbeitnehmer in Zweitausbildung.
Quelle: NWB-Verlag, NWB 16/2026
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05. August 2026 | ID: 34849 | Artikel löschen
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