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ARAG Recht schnell…+++ Keine Kostenübernahme für spezielle Sportprothese +++
Das Bundessozialgericht hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine spezielle Skiprothese in Höhe von rund 11.000 Euro nicht übernehmen muss. Zwar erhielt der nach einem Motorradunfall am Unterschenkel amputierte Kläger eine Alltagsprothese, die von ihm gewünschte Spezialanfertigung zum Skifahren jedoch nicht. Nach Ansicht der Richter diene die begehrte Sportprothese nicht der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Anspruch auf Hilfsmittel lediglich die Sicherung der allgemeinen Mobilität, etwa Gehen, Stehen und die Erschließung eines körperlichen Freiraums. Skifahren gehöre nicht zu diesen Grundbedürfnissen, auch dann nicht, wenn der Betroffene den Sport im Rahmen eines langjährigen ehrenamtlichen Engagements als Skilehrer und Betreuer ausgeübt hat. Da die vorhandene Alltagsprothese bereits eine ausreichende Mobilität sowie die Ausübung bestimmter Freizeitsportarten ermögliche, bestehe kein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Finanzierung einer zusätzlichen Skiprothese (Az.: B 3 KR 3/25 R). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Mitteilung des BSG.

+++ Kein Schadensersatz für ausgeschlagene Zähne +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck, das entschieden hat, dass die Stadt nicht für die Verletzungen eines Kindes haftet, das auf einem öffentlichen Wasserspielplatz ausgerutscht war und dabei zwei Milchzähne verloren hatte. Die Eltern hatten geltend gemacht, der Boden des Beckens sei durch Algenbewuchs rutschig gewesen und die Stadt hätte davor warnen müssen. Das Gericht sah jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da die Stadt das Becken regelmäßig reinigte und mehr Schutzmaßnahmen nicht zumutbar gewesen seien. Zudem sei die Rutschgefahr durch den sichtbaren Algenbewuchs erkennbar gewesen, sodass die Eltern ihr Kind entsprechend hätten beaufsichtigen müssen. Daher lehnte das Gericht sowohl Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche ab (Az.: 6 O 160/25). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Lübeck.

+++ Am Latte-Macchiato-Glas verletzt +++
Das Landgericht Frankenthal hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine Bäckerei nicht für eine behauptete Verletzung eines Kunden haftet, der sich beim Trinken eines Latte Macchiato an einem angeblich scharfkantigen Glas verletzt haben wollte. Zwar müssen Betriebe ihre Kunden vor erkennbaren und vermeidbaren Gefahren schützen, eine absolute Gefahrlosigkeit schulden sie jedoch nicht. Das Gericht sah weder einen Nachweis dafür, dass das Glas eine für die Mitarbeiterin erkennbare scharfe Beschädigung aufwies, noch dafür, dass die Verletzung tatsächlich durch das Glas verursacht wurde. Daher bestehe kein Anspruch auf das geforderte Schmerzensgeld von 1.500 Euro (Az.: 2 S 97/25). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LG Frankenthal.

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(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.) (Bildquelle: )

15. Juli 2026 | ID: 34388 | Artikel löschen
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