Liken eines Postings als (keine) Ehrenbeleidigung

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Liken eines Postings als (keine) EhrenbeleidigungOGH schafft Klarheit: Ein Facebook-"Like" ist nicht automatisch eine Ehrverletzung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in 6 Ob 26/26f mit der Frage beschäftigt, welche rechtliche Bedeutung ein "Like" auf Facebook hat. Die Entscheidung bringt mehr Rechtssicherheit für Nutzer sozialer Medien.Worum ging es? Ein Facebook-Nutzer veröffentlichte einen Beitrag über eine Familienfeier. Ein anderer Nutzer kommentierte diesen Beitrag mit ehrverletzenden Aussagen. Insgesamt 77 Personen versahen diesen Kommentar mit einem "Like". Gegen eine dieser Personen wurde ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der OGH entschied nun: Das bloße Setzen eines "Likes" reicht in diesem Fall nicht aus, um selbst für eine Ehrenbeleidigung oder Rufschädigung zu haften.

Warum entschied der OGH so? Nach Ansicht des Höchstgerichts kommt es immer auf das Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers an. Ein "Like" ist kein eindeutig festgelegtes Symbol; es kann vielmehr vieles bedeuten, beispielsweise Zustimmung zum Inhalt, aber auch Sympathie für eine Person, Interesse an einer Diskussion oder lediglich Aufmerksamkeit.Gerade weil ein "Like" unterschiedlich verstanden werden kann, enthält es nach Auffassung des OGH regelmäßig keine ausreichend konkrete Aussage. Deshalb kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass sich der Nutzer eine ehrverletzende Äußerung zu eigen macht.Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Likes niemals rechtliche Folgen haben können. Der OGH betont ausdrücklich, dass immer die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Je nach Kontext kann ein grafisches Symbol durchaus eine rechtliche Aussage enthalten. Das gilt insbesondere dann, wenn weitere Umstände klar erkennen lassen, dass sich jemand mit einer rechtswidrigen Aussage identifiziert oder diese bewusst verbreitet.

Unsere Empfehlung: Die Entscheidung stärkt die Meinungsfreiheit im Internet und verhindert eine übermäßige Haftung für alltägliche Interaktionen in sozialen Netzwerken. Trotzdem sollten Nutzer weiterhin sorgfältig überlegen, welche Inhalte sie mit einem "Like", einer Reaktion oder einem Teilen unterstützen. Während ein einzelnes "Like" nach dieser Entscheidung häufig noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, kann dies bei anderen Formen der Interaktion – etwa beim Teilen, Zitieren oder Kommentieren – anders zu beurteilen sein. Für Unternehmen empfiehlt sich außerdem, Social-Media-Richtlinien regelmäßig zu überprüfen und Mitarbeiter über die rechtlichen Risiken von Online-Kommunikation zu informieren.

Fazit: Der OGH stellt klar: Ein Facebook-"Like" ist nicht automatisch eine Zustimmung zu einer beleidigenden Aussage und begründet daher nicht ohne Weiteres eine Haftung. Ob dennoch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, hängt immer vom konkreten Kontext ab. Wer sich aktiv an der Verbreitung oder Übernahme rechtswidriger Inhalte beteiligt, kann weiterhin rechtliche Konsequenzen zu befürchten haben. Die Entscheidung schafft damit mehr Rechtssicherheit, ersetzt aber nicht den verantwortungsvollen Umgang mit sozialen Medien.

Zu den Autoren: Dies ist eine Information von Schmelz Rechtsanwälte. Sollten Sie Beratung auf den Gebieten des Strafrechts oder Medienrechts benötigen, steht Ihnen das Team um Eva Schmelz und Dorian Schmelz unterstützend zur Seite.

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05. Juli 2026 | ID: 34170 | Artikel löschen
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