(Artikel vom 29.03.2025) von August H. Walter, 'Saturdays for Children', Münster
"Suche in jedem Gesicht zuerst den Menschen."
- Johann Wolfgang von Goethe
Als mein Kollege Mark Bellinghaus-Raubal vor 2 Jahren in Koblenz seine Missbrauchserfahrungen, die er am Theater der Stadt Koblenz als Minderjähriger erfahren musste, im Polizeipräsidium Koblenz anzeigte und zu Protokoll gab, wusste er noch nicht, wie schnell er mit diesem wichtigen persönlichen Projekt Erfolg haben würde. Ein Telefonanruf beim beschuldigten #meToo-Täter überführte den Schauspieler, sodass ihm kurze Zeit später sogar sein Ehrentitel "Kammerschauspieler" offiziell aberkannt wurde. Seither wartet Mark Bellinghaus-Raubal auf eine offizielle Berichterstattung der Koblenzer Rhein-Zeitung, weil nur so die Öffentlichkeit adäquat, also offiziell benachrichtigt werden würde, meint der in Koblenz geborene Mark Bellinghaus-Raubal.
Kann man eigentlich einen Zeitungsverlag gerichtlich dazu bringen, über eine #meToo-Straftat, die sich an einem öffentlichen Haus wie einem Stadttheater ereignete, zu berichten? Vor allem, weil Beweise vorhanden sind, dass der Antragsteller Bellinghaus-Raubal nicht das einzige Opfer ist. Das Interesse der Öffentlichkeit hat also klar Vorrang, da noch weitere Opfer existieren könnten. Mehr dazu auf B wie Beweis.
Privilegien der Presse
Was dürfen Mitarbeiter der Presse?
Journalisten haben im Rahmen ihrer Berichterstattung eigene Privilegien, die sie gegenüber Dritten durchsetzen können. Dazu gehören:
Zeugnisverweigerungsrechte in Gerichtsverfahren,
Beschlagnahmeverbote,
freie Berufszulassung: jeder darf Journalist werden,
Informationsrecht gegenüber Behörden: Dieses unterliegt aber dem Abwägungsgebot. Insbesondere dürfen schützenswerte Rechte Privater nicht verletzt werden. Auch müssen Geheimnisverpflichtungen, wie z.B. das Steuergeheimnis oder die ärztliche Schweigepflicht beachtet werden.
Zugang zu Veranstaltungen, Tatorten und öffentlichen Räumen.
Der Journalist hat Zugang zu allen staatlichen Veranstaltungen wie Plenarsitzungen oder Gerichtsverhandlungen, solange hierfür ausreichend Kapazitäten bestehen. Dabei muss er Eintritt zahlen, sich an die Hausordnung halten und seinen Presseausweis bei sich führen. Dies gilt auch für polizeiliche Tatorte, wenn er dadurch die Ermittlungen nicht keine behindert.
Für den Inhalt des Artikels ist allein der verantwortlich. Pressewelle.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.