Betriebsprüfung - Hemmung der Festsetzungsfrist

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Betriebsprüfung - Hemmung der FestsetzungsfristIm Steuerrecht gilt eine vierjährige Festsetzungsfrist. Der Fristablauf kann jedoch durch eine Außenprüfung gehemmt werden, wie ein Urteil des FG Düsseldorf vom 8. Juli 2022 zeigt (Az. 1 K 472/22 U).

Eine Betriebsprüfung ist für Unternehmen zeitintensiv und am Ende können hohe Nachzahlungen stehen. Dabei ist aber zu beachten, dass im Steuerrecht eine vierjährige Festsetzungsfrist gilt. Nach Ablauf des Abgabejahres ist die Änderung von Steuerbescheiden somit noch vier Jahre möglich. Die Feststellungsfrist kann jedoch gehemmt werden, wenn die Finanzbehörde noch kurz vor Ablauf eine Betriebsprüfung anordnet und rechtzeitig erste Prüfungshandlungen durchführt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 2015 durch eine Erweiterung der Außenprüfung und die Anforderung von Unterlagen gehemmt wurde. Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall war eine GmbH, die ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 im Sommer 2016 abgegeben hatte und der das Finanzamt unter Vorbehalt zugestimmt hatte. Die vierjährige Feststellungsfrist war somit Ende 2020 abgelaufen.

Das Finanzamt hatte im Dezember 2020 mit einer Betriebsprüfung für die Umsatzsteuer der Jahre 2016 bis 2018 begonnen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 erweiterte der Prüfer den Prüfungszeitraum auf die Umsatzsteuer 2015 und forderte verschiedene Unterlagen für 2015 von der GmbH an.

Der Abschluss der Betriebsprüfung ergab schließlich eine erhebliche Umsatzsteuernachzahlung für 2015. Dagegen wehrte sich das Unternehmen und argumentierte, dass die reguläre Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer am 31.12.2020 abgelaufen sei. Da nicht erkennbar sei, dass die Betriebsprüfung für 2015 noch 2020 begonnen habe, sei der Ablauf der Frist nicht gehemmt gewesen.

Mit dieser Argumentation kam die GmbH beim FG Düsseldorf nicht durch. Zwar habe die reguläre Festsetzungsfrist für das Jahr 2015 grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2020 geendet. Allerdings sei der Ablauf der Frist durch die noch im Dezember 2020 eingeleitete Außenprüfung für 2015 gehemmt worden. Denn die Anforderung der Unterlagen stelle eine erkennbare Prüfungshandlung und nicht nur eine reine Vorbereitungshandlung dar, so das Gericht.

Die Kanzlei MTR Legal Rechtsanwälte stellt ihrer Mandantschaft bei einer Betriebsprüfung im Steuerrecht erfahrene Anwälte zur Seite.

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06. Februar 2023 | ID: 1040
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