(Artikel vom 10.01.2023) Die Bundesregierung hat aufgrund der zuletzt sehr hohen Preissteigerungen beschlossen, ungewollte steuerliche Belastungen bei den Steuerzahlern abzuwenden. Das Inflationsausgleichgesetz wurde im November 2022 ins Leben gerufen und ist am 1. Januar in Kraft getreten. Für 48 Millionen Steuerpflichtige bedeutet das, dass die Besteuerung an die Inflation angepasst wurde. Durch einen Ausgleich der sogenannten kalten Progression kommen Lohnerhöhungen auch tatsächlich bei den Arbeitnehmenden an und werden nicht durch die progressive Einkommensbesteuerung aufgefressen. Insgesamt soll das Inflationspaket laut Bundesfinanzministerium die Steuerzahlenden im Jahr 2023 mit mehr als 18,6 Milliarden Euro entlasten.
Der Grundfreibetrag steigt überdurchschnittlich
Zunächst wurde der für den Einkommensteuertarif relevante Grundfreibetrag - wie jedes Jahr - angepasst. Dies ist der Freibetrag, der das verfassungsrechtliche Existenzminimum garantieren muss und bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er wurde um 561 Euro jährlich auf 10.908 Euro erhöht. Hierbei kann man von einer überdurchschnittlich hohen Anpassung sprechen. Damit einhergehend wurde ebenfalls der Unterhaltshöchstbetrag auf dasselbe Niveau festgelegt. Diese Änderungen reduzieren bei zahlreichen Menschen, insbesondere Rentenbeziehern mit geringem Einkommen, zudem den Verwaltungsaufwand, da für sie unter dem Grundfreibetrag die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig entfällt.
Des Weiteren wurden die anderen Tarifeckwerte verschoben. So wurde der Eingangssteuersatz auf Einkommen von 14.926 Euro bis zu 15.786 Euro ausgeweitet und der Spitzensteuersatz von 42 Prozent von 58.597 Euro auf Einkommen ab 62.810 Euro verschoben. Bewusst ausgenommen wurden Menschen mit besonders hohen Einkommen, auf die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent zutrifft. Er greift unverändert ab 277.826 Euro Jahreseinkommen.
Auch die Grenze für das Anfallen des Solidaritätszuschlags, der nur mehr für bestimmte Einkommensgruppen erhoben wird, wurde angehoben. Der Freibetrag stieg von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro bei Einzelveranlagung und den doppelten Wert bei Zusammenveranlagung. Somit wird vermieden, dass mehr Steuerzahler inflationsbedingt von diesem betroffen sind und sichergestellt, dass weiterhin rund 90 Prozent der Steuerzahler von ihm befreit sind.
Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag angehoben
Bei der Besteuerung von Familien darf ein Einkommensbetrag in Höhe des sachlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Dies soll durch den Kinderfreibetrag oder durch das Kindergeld sichergestellt werden. Um Familien vor den schleichenden Steuererhöhungen zu schützen, wurde das Kindergeld mit Jahresbeginn einheitlich auf 250 Euro pro Kind erhöht, unabhängig davon, ob es sich um das erste oder vierte Kind in einer Familie handelt. Allein dadurch entstehen dem Bund Mehrausgaben in Höhe von circa 27 Millionen Euro jährlich. Auch der zusätzliche Kinderzuschlag, eine Sozialleistung für Familien, deren geringes Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, wurde auf 250 Euro monatlich angehoben. Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wurde zum einen rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro aufgestockt und zum anderen für dieses Jahr um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro.
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