Behindertengerechter Umbau des Gartens im Steuerrecht

Pressemitteilung von: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
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Behindertengerechter Umbau des Gartens im Steuerrecht(Artikel vom 28.03.2023) Ein Sturz, ein Unfall, eine Krankheit, viele Momente können das Leben von Grund auf verändern, so dass man von heute auf morgen auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Nicht nur die alltäglichen Dinge werden zur Herausforderung, sondern insbesondere das Wohnen. Da bleibt nur ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung oder der rollstuhlgerechte Umbau der bisherigen Bleibe. Während die Kosten des Wohnungsumbaus ganz klar von der Steuer als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, gilt das für die Kosten einer Umgestaltung des dazugehörigen Gartens nicht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil - Az.: VI R 25/20 - klargestellt.

Der Streitfall: Pflasterung des Gartens und Anlegen von Hochbeeten

Im verhandelten Fall bewohnt die Klägerin ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, in dem sie Beerenobst und Kräuter kultivierte. Diese Beete waren ausschließlich über einen schmalen Weg zu erreichen. Nachdem bei der Klägerin eine schwere Gehbehinderung eintrat und sie nur mehr mit einem Rollstuhl mobil war, blieb ihr das Erreichen und Pflegen der Beete verwehrt. Um den Garten weiterhin bewirtschaften zu können, beauftragte sie mit ihrem Ehegatten einen Handwerker, der eine knapp 18 qm große Rasenfläche pflasterte und gut zugängliche Hochbeete anlegte.

Die Kosten für den Umbau in Höhe von rund 7.000 Euro wurden per Banküberweisung beglichen und eine korrekte Rechnung lag ebenfalls vor. Diese fügte das Ehepaar ihrer Einkommensteuererklärung bei und wollte die Summe beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Da ein behindertengerechter Umbau einer Wohnung abziehbar ist, müsse das von der Logik her für den Umbau des Gartens ebenfalls gelten. Schließlich zählt ein Garten juristisch zum Wohnbedarf.

Außergewöhnliche Belastungen müssen unvermeidbar sein

Im Steuerrecht müssen Ausgaben zwangsläufig sein, um als außergewöhnliche Belastungen anerkannt zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um existenznotwendige Wohnkosten handelt. Im aktuellen Streitfall war ein rollstuhlgerechter Zugang zur Terrasse hinter dem Haus bereits vorhanden. Die persönliche Entscheidung der Klägerin, weiterhin gärtnern zu wollen, wertete die Justiz jedoch als Hobby und nicht als Lebensnotwendigkeit. Ein ähnliches Urteil gab es zum behindertengerechten Umbau einer Motorjacht, dessen Kosten ebenfalls nicht als zwangsläufig und existenznotwendig, sondern als Freizeitbeschäftigung betrachtet wurden. Auch wenn Hobbys Lebensfreude vermitteln und gerade bei körperlichen Beeinträchtigungen an Bedeutung gewinnen, diesen Aspekten wird im Steuerrecht keine Beachtung geschenkt.

Handwerkerleistungen am eigenen Grundstück sind immer absetzbar

Nichtsdestotrotz konnte das Ehepaar im Streitfall einen Teil der Umbaukosten von der Steuer absetzen. Dies betraf die Arbeitsleistung der Handwerker, welche in der Rechnung mit einem Betrag von circa 3.000 Euro gesondert ausgewiesen war. "Denn das Finanzamt erkennt Handwerkerleistungen auf dem eigenen Grundstück jährlich zu 20 Prozent von bis zu maximal 6.000 Euro bei jedem Steuerpflichtigen an, eine korrekte Rechnungsstellung und Überweisung vorausgesetzt. Ausgeklammert sind jegliche Materialkosten, die nicht absetzbar sind", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

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