(Artikel vom 02.08.2023) +++ Reiserücktritt wegen Waldbrandgefahr? +++
Nicht nur die griechische Ferieninsel Rhodos ist von Waldbränden betroffen, auch in anderen Urlaubsregionen wie etwa in Spanien, Italien oder Kroatien besteht aufgrund hoher Temperaturen Waldbrandgefahr. Pauschalurlauber, die davon betroffen sind, müssen damit rechnen, dass der Reiseveranstalter die Reise daher absagt. Der Reisepreis oder bereits getätigte Anzahlungen müssen laut ARAG Experten vollständig erstattet werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht allerdings nicht. Wer eine bevorstehende Reise aufgrund von einer konkret drohenden Waldbrandgefahr stornieren möchte, hat ebenfalls einen Anspruch auf eine vollständige Erstattung des Reisepreises. Allein die Angst vor einem Waldbrand ist hingegen kein Grund für eine kostenfreie Stornierung. Wer seinen Urlaub aufgrund eines Waldbrandes abbrechen muss, kann eine Erstattung für nicht genutzte Reiseleistungen verlangen. Zudem muss der Reiseveranstalter eine frühere Rückreise organisieren, wenn diese zum Reisepaket dazugehörte. Ist sie teurer, trägt der Veranstalter die Kosten. Auch wer aufgrund von Waldbränden die Heimreise erst später antreten kann, bekommt Hotelkosten für maximal drei weitere Nächte vom Reiseunternehmen bezahlt. Für Individualreisende gelten andere Regeln - hier ist man oftmals auf Kulanz angewiesen.
+++ Rechtzeitiger Ausstieg muss ermöglicht werden +++
Möchte ein Rollstuhlfahrer einen direkten Anschlussflug erreichen, muss die Fluglinie ihn zügig aussteigen lassen. Andernfalls haftet sie nach Auskunft der ARAG laut Bundesgerichtshof bei einer einheitlichen Buchung, falls der Passagier sein Ziel erheblich verspätet erreicht. Die Pflicht, Personen mit eingeschränkter Mobilität vorrangig zu befördern, gelte auch in der Phase zwischen direkten Anschlussflügen (Az.: X ZR 84/22).
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+++ Hundespielplatz ist zumutbar +++
Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm ist von Anwohnern hinzunehmen, sofern er sich im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte hält. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Eine Lärmpegelmessung habe keine unzulässigen Werte ergeben. Zu bedenken sei auch, dass ein Hundespielplatz dem Tierschutz diene (Az.: VG 24 K 148.19).
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+++ Auf Unebenheiten ist zu achten +++
Stürzt ein Gast auf der Terrasse eines Restaurants, die erkennbare Unebenheiten aufweist, so kann er den Gaststätteninhaber nicht wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten in Anspruch nehmen. Denn dieser sei nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand seiner Terrasse herzustellen. Dies entschied laut ARAG das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Gäste müssten ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen (Az.: 11 U 33/23).
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