(Artikel vom 08.05.2023) Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich noch bis zum 01.07.2023 jederzeit ändern, da das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungsgesetz und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) aktuell noch nicht abgeschlossen ist.
Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:
Beitrag für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber
Kinderlose 4,00% 2,30% 1,70%
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)
3,40% 1,70% 1,70%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45% 1,70%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20% 1,70%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95% 1,70%
Eltern mit 5 u. mehr Kindern2,40% 0,70% 1,70%
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Welche Vorbereitungen sind von den Arbeitgeber zum 01.07.2023 zu treffen ?
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) angefordert werden.
Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren ist unmittelbar eine Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) zuzusenden.
Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden sollten die Arbeitgeber die Nachweise rechtzeitig an den Steuerberater oder Lohnbüro senden .
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