Meldepflicht für Registrierkassen und andere elektronische Kassensysteme

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen | Roland Franz & Partner, Steuerberater
Meldepflicht für Registrierkassen und andere elektronische KassensystemeEssen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es für Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, jetzt ernst wird. Nachdem sie lange Jahre eine Schonfrist erhalten haben, müssen sie diese ab dem 01.01.2025 beim Finanzamt melden. Für die Meldung gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 31.Juli 2025.

Geltungsbereich: Die Meldepflicht betrifft alle elektronischen Kassensysteme und ähnliche Aufzeichnungssysteme, die in Unternehmen eingesetzt werden.

Fristen: Ab wann gilt die Meldepflicht für Kassensysteme in Friseursalons?

Für Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 neu angeschafft werden, gilt eine Frist von einem Monat. Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gilt eine Nachmeldefrist bis zum 31. Juli 2025. Die Meldung umfasst Informationen wie die Art des Kassensystems, die verwendete technische Sicherheitseinrichtung (TSE), Seriennummern und Anschaffungsdaten. Die Meldung erfolgt elektronisch über das Programm "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle.

Zweck der Meldung

Die Meldepflicht soll die Transparenz und Sicherheit in der Buchführung erhöhen sowie Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verhindern. Sie besteht unabhängig davon, ob das Kassensystem bereits mit einer TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) ausgestattet ist oder nicht.

"Es ist wichtig, die Fristen einzuhalten, um Bußgelder zu vermeiden. Unternehmen sollten sich deshalb frühzeitig über die genauen Anforderungen und den Ablauf der elektronischen Meldung informieren", erklärt Steuerberater Roland Franz und ergänzt: "Eine offene Ladenkasse ist auch 2025 in Deutschland grundsätzlich noch erlaubt. Es gibt keine allgemeine Registrierkassenpflicht, die Unternehmen zwingt, ein elektronisches Kassensystem zu verwenden."

Quelle:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Schreiben vom 28. Juni 2024,
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitteilungsverpflichtung-nach-AO.html

(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.) (Bildquelle: )

21. August 2025 | ID: 27059 | Artikel löschen
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