Rechnung - Das muss drinstehen (Teil II)

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Rechnung - Das muss drinstehen (Teil II)Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass, wenn man mit seinem Kunden eine Anzahlung vereinbart hat und hierüber eine Rechnung ausstellt, die gleichen Grundsätze gelten, wie in Teil I "Rechnung - das muss drinstehen" zu den Pflichtabgaben beschrieben wurde. Lediglich der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss noch nicht angegeben werden, weil dieser noch nicht feststeht.

In der Rechnung ist jedoch anzugeben, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde, z.B. durch den Vermerk "Anzahlung". Außerdem ist der Monat des Zahlungseingangs anzugeben, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

Bei der Erstellung der Schlussrechnung ist darauf zu achten, dass die bereits erhaltenen Anzahlungen abgezogen werden, und zwar sowohl die bereits vereinnahmten Nettobeträge als auch die bereits vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge. Auf diese Weise vermeidet man einen doppelten - und damit unberechtigten - Ausweis der Umsatzsteuer (einmal in der Abschlagsrechnung und ein weiteres Mal in der Schlussrechnung), die man sonst an das Finanzamt abführen müsste, obwohl man sie nur einmal vom Kunden erhalten hat.

2. Kunde als Steuerschuldner

"In bestimmten Fällen schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer, zum Beispiel wenn der Auftragnehmer Bauleistungen an einen anderen Bauunternehmer oder wenn der Auftragnehmer Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen an ein anderes Reinigungsunternehmen erbringt. Man spricht hier vom so genannten Reverse-Charge-Verfahren", erläutert Steuerberater Roland Franz.

Bei Bauleistungen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber über, wenn dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt; bei Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber über, wenn dieser nachhaltig Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen erbringt. Die Nachhaltigkeit kann der Auftraggeber durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen: Sobald ihm das Finanzamt eine Bescheinigung erteilt hat, dass er nachhaltig Bauleistungen bzw. Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen erbringt, ist er zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er dem Auftragnehmer die Bescheinigung nicht vorlegt. Der Auftraggeber hat daher kein Interesse daran, dem Auftragnehmer die Bescheinigung zu verschweigen.

Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber hat zur Folge, dass er die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Trotz der Schuldnerschaft des Auftraggebers besteht weiterhin die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, die die in Teil I genannten Pflichtangaben mit Ausnahme des Steuerbetrags und des Steuersatzes enthalten muss. Zusätzlich ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass der Rechnungsempfänger, also der Auftraggeber, die Umsatzsteuer schuldet. Hierfür ist folgende Formulierung vorgeschrieben: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

3. Kleinbetragsrechnungen

"Liegt der Gesamtbetrag der Rechnung nicht über 250 Euro, genügen Angaben zum eigenen Namen und zur Anschrift, zum Rechnungsdatum, zur erbrachten Leistung und zum Steuersatz beziehungsweise zu einer etwaigen Steuerbefreiung", erklärt Steuerberater Roland Franz. Der Bruttobetrag kann dann in einer Summe genannt werden, so dass eine Aufteilung in Entgelt (Nettobetrag) und Umsatzsteuer nicht erforderlich ist. Auch der Name und die Anschrift des Kunden müssen in der Rechnung nicht genannt werden.

4. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht

Wird eine Bauleistung entweder an eine Privatperson (Nicht-Unternehmer) oder an einen Unternehmer für dessen Privatbereich erbracht, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Ein Doppel der ausgestellten Rechnung muss aber in jedem Fall zehn Jahre selbst aufbewahrt werden.

5. Rechnungsberichtigung

"Eine Berichtigung kann auf das ursprüngliche Rechnungsdatum zurückwirken und so die Entstehung von Nachzahlungszinsen verhindern. Die Rechnung muss aber für eine rückwirkende Berichtigung auch berichtigungsfähig sein", gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken. Dazu muss sie folgende Angaben enthalten:

Angaben zum Rechnungsaussteller, Angaben zum Rechnungsempfänger, eine ausreichende Leistungsbeschreibung, das Entgelt für die ausgeführte Leistung sowie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (BMF, Schreiben v. 18.9.2020 - III C 2 - S 7286-a/19/10001 001)

Eine Rechnungsberichtigung kann entweder durch die Ergänzung der fehlenden Angaben oder aber durch eine Stornorechnung und eine vollständige Neuausstellung der richtigen Rechnung erfolgen.

Rechtsstand: 06.2024
Alle Informationen und Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

08. Januar 2025 | ID: 21668 | Artikel löschen
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