Steuerhinterziehung, Geldwäsche mit virtuellen Währungen

Pressemitteilung von: FRTG Steuerberatungsgesellschaft
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Steuerhinterziehung, Geldwäsche mit virtuellen Währungen(Artikel vom 27.02.2023) Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.Mai 2022 ist nur ein erster Schritt zur Klärung der ertragsteuerlichen Behandlung digitaler Währungen, also Token wie Bitcoin, Etherum, Theter etc. Es verdeutlicht zudem, welch wachsende Bedeutung das BMF den Kryptowährungen beimisst.

Nach den EU Richtlinien sind unter virtuellen Währungen (Token) digital dargestellte Werteinheiten zu verstehen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden, somit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege (über einen Schlüssel) übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.
Für das Empfangen, Halten und Transferieren von Einheiten von virtuellen Währungen wird eine Wallet benötigt. Wallet bedeutet in der Übersetzung Geldbörse, Brieftasche oder Schlüsselbund. Tatsächlich handelt es sich um eine Anwendung zum Erzeugen, Verwalten und Speichern der Token, welche immer in der Blockchain verbleiben.

Welche Handlungen in und um virtuellen Währungen wie z.B. Mining (Abschürfen), Forging (bereitstellen von Einheiten), Lending (verleihen), Fork (Aufspaltung), Airdrop (unentgeltliche Verteilung), lösen ertragssteuerrechtliche Konsequenzen aus?

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die einzelnen Einheiten virtueller Währungen und sonstigen Token Wirtschaftsgüter sind. Sie eröffnen die Möglichkeit, einen Vermögenswerten Vorteil zu erwerben. Das Bundesfinanzministerium unterscheidet in seiner Mitteilung vom 10.Mai 2022 zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token zwischen Security Token (Wertpapier, vergleichbar einer IPO), Equity Token haben den Charakter von Unternehmensanteilen, Asset Token (reale Güter wie Edelmetallen, Kapitalanlagen oder Immobilien), Payment Token, auch Currency Token (Währungstoken), und Utility Token (Versprechen, digitaler Gutschein). Auch wird bei der steuerlichen Behandlung zwischen Betriebsvermögen oder Privatvermögen unterschieden.

Proof of Work (Mining) oder Proof of Stake (Forging)

Blockerstellung mittels Proof of Work (Mining) oder Proof of Stake (Forging oder Minting), stellen im Sinne des § 15 EStG eine gewerbliche Tätigkeit dar, deren Einkünfte dement-sprechend zu versteuern sind. Die Beweislast, dass es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt obliegt dem Miner.
Ohne einen gewerblichen Hintergrund fallen die Einnahmen unter § 22 Nr.3 EStG, ebenso wie Erlöse aus dem temporären Verzicht von Token (Staking).

Einkünfte aus der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token für Lending im Betriebsvermögen

Laut Schreiben des BMF stellen Erträge aus der Überlassung von dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token Betriebseinnahmen dar. Bei einer Veräußerung wird entweder ein Gewinn oder ein Verlust realisiert.

Einkünfte aus der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token für Lending im Privatvermögen

Einkünfte aus dem Lending sind gemäß § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Die Erzielung von Einkünften mit der Nutzungsüberlassung auf Zeit erfolgt aufgrund einer Leistung der Steuerpflichtigen. Für die Nutzungsüberlassung erhaltene Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token zählen zu den Einkünften und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung zu bewerten

Ertragsteuerrechtliche Behandlung der durch Hard Forks erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung im Betriebsvermögen

Gehören die Einheiten einer virtuellen Währung bereits zum Betriebsvermögen und entstehen aufgrund einer Hard Fork Einheiten einer neuen virtuellen Währung, die ebenfalls Betriebsvermögen sind, stellen die Einheiten der verschiedenen virtuellen Währungen unterschiedliche Wirtschaftsgüter dar.
Steuerpflichtige erhalten mit Einheiten einer virtuellen Währung stets die Möglichkeit, im Zuge einer Hard Fork der zugrundeliegenden Blockchain zusätzliche Einheiten einer neuen virtuellen Währung zu erhalten. Im Falle einer Anschaffung von Einheiten einer virtuellen Währung liegt folglich immer auch ein Anschaffungsvorgang hinsichtlich der durch eine spätere Hard Fork neu entstandenen Einheiten einer virtuellen Währung vor.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung der durch Hard Forks erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung im Privatvermögen

Eine Hard Fork führt nicht zu Einkünften aus § 22 Nummer 3 EStG. Werden die aufgrund einer Fork entstandenen Einheiten einer neuen virtuellen Währung jedoch veräußert, ist der dabei erzielte Gewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu versteuern, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Airdrops im Betriebsvermögen

Soweit der Erhalt von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token betrieblich veranlasst wurde, sind es Betriebseinnahmen. Die Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten Bei einer Veräußerung wird entweder ein Gewinn oder ein Verlust realisiert.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Airdrops im Privatvermögen

Es handelt sich um sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nummer 3 EStG. Trotz des Marketingcharakters der Airdrops ist das der Fall, wenn von den Interessenten eine Leistung zu erbringen ist, insbesondere also bei aktivem Tun wie der Nennung des Airdrops, der Projektinitiatorin oder des Projektinitiators in Beiträgen in sozialen Medien, eigene Bilder, Fotos oder Videos auf einer Plattform hochladen und hierfür Einheiten ei-ner virtuellen Währung oder sonstige Token erhalten.

Alleine die steuerlichen Aspekte zeigen die Komplexität von Kryptowährungen auf. Wer sich mit dem Handel, Mining von Token beschäftigt, sollte in jedem Fall den Rat eines Experten hinzuziehen.
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