Haftung von Vorstand und Geschäftsführer bei Kartellrechtsverstoß

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Haftung von Vorstand und Geschäftsführer bei KartellrechtsverstoßBei einem Kartellrechtsverstoß haften Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für die Unternehmensgeldbußen. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 27.07.2023 entschieden (Az. VI-6 U 1/22).

Vorstand und Geschäftsführer sind großen Haftungsrisiken ausgesetzt, auch gegenüber der eigenen Gesellschaft. Nach dem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf haften sie aber nicht für die Geldbußen, die gegen das Unternehmen wegen Kartellrechtsverstößen verhängt wurden, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Beklagte Geschäftsführer der klagenden GmbH und Vorstandsvorsitzender der klagenden AG. Beide Gesellschaften waren miteinander verbunden und zählen zur Edelstahlbranche. Der Beklagte nahm regelmäßig am Austausch sensibler Informationen innerhalb der Branche teil. Wegen unzulässiger Kartellabsprachen hatte das Bundeskartellamt Geldbußen gegen eine Reihe von Unternehmen der Branche verhängt. Gegen die klagende GmbH wurde ein Bußgeld in Höhe von 4,1 Millionen Euro und gegen ihren Geschäftsführer persönlich ein weiteres Bußgeld verhängt. Die AG kam ohne Bußgeld davon.

Die GmbH forderte nun von ihrem Geschäftsführer Schadenersatz in Höhe des festgesetzten Bußgeldes. Die AG verlangte die Erstattung der entstandenen Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten. Zudem sollte der Beklagte auch für alle weitere Schäden in Folge des Wettbewerbsverstoßes haftbar sein.

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der beklagte Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzende für die Geldbuße gegen die GmbH und die entstandenen Kosten der AG nicht in der Haftung steht. Der Beklagte habe zwar vorsätzlich an dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch mitgewirkt, die GmbH habe aber keine Regressansprüche gegen ihn. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und Vorstandes für die Kartellbußen scheide aus, da die kartellrechtlichen Vorschriften getrennte Bußgelder für die Unternehmen und die handelnden Personen vorsähen. So wurden auch hier getrennte Bußgelder verhängt.

Wenn der Geschäftsführer in Regress genommen werden könnte, bestehe außerdem die Gefahr, dass der Sanktionszweck des Unternehmensbußgeldes nicht erreicht wird. Unternehmen könnten sich durch solche Rückgriffe faktisch ihrer Verantwortung entziehen. Das gelte umso mehr, wenn für Vorstände und Geschäftsführer eine D&O-Versicherung abgeschlossen wurde, so das OLG Düsseldorf, das die Revision zum BGH zugelassen hat.

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31. August 2023 | ID: 7392 | Artikel löschen
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