
+++ Kulanzleistung darf an Bedingungen geknüpft sein +++
Kurz nach Ablauf der Gewährleistung ging der Kühlschrank eines Ehepaares kaputt, woraufhin der Hersteller aus Kulanz eine Gutschrift in Höhe von knapp 500 Euro für den Kauf eines neuen Geräts anbot. Voraussetzung: Das alte, defekte Gerät muss zurückgegeben werden. Beim Kauf eines neuen Kühlschranks für rund 1.300 Euro, von denen die versprochene Gutschrift abgezogen wurde, verweigerte das Paar allerdings die Herausgabe des alten Kühlschranks. Daraufhin verlangte der Händler den gewährten Rabatt zurück und forderte die Käufer auf, den vollen Betrag für das Gerät zu bezahlen. Der Fall landete vor Gericht. Das Amtsgericht München bestätigte nach Auskunft der ARAG Experten das Vorgehen des Händlers: Die Kulanzleistung war an die Rückgabe des Altgeräts gebunden, und da Kulanz freiwillig ist, dürfen solche Bedingungen gestellt werden. Wer die Vorteile einer Kulanzregelung in Anspruch nimmt, muss daher auch die damit verbundenen Voraussetzungen erfüllen (Az.: 172 C 24940/24).
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+++ Zu hohe Zinsen können sittenwidrig sein +++
Ein Mann lieh einer Bekannten 30.000 Euro und behauptete später, es seien monatliche Zinsen von 5.000 Euro vereinbart worden. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig, das darin ein sittenwidriges Geschäft sah, weil der Betrag einem extrem hohen Zinssatz von etwa 200 Prozent jährlich entsprochen hätte. Solche überhöhten Zinsen stellen Wucher dar und machten die Vereinbarung insgesamt unwirksam. Der Mann konnte daher keine entsprechenden Zinsen verlangen. Eine nachträgliche Reduzierung auf ein zulässiges Maß an Zinsen kam ebenfalls nicht in Betracht. Entscheidend war zudem, dass er die problematischen Umstände der Bekannten hätte erkennen müssen, insbesondere eine mögliche finanzielle Notlage der Darlehensnehmerin (Az.: 7 I 1/26).
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+++ Jahrelang nichts getan - Anspruch verwirkt +++
Eine Grundstückseigentümerin wollte gegen eine möglicherweise zu hohe Garage auf dem Nachbargrundstück vorgehen, obwohl diese bereits seit über 50 Jahren dort gestanden hatte. Laut ARAG Experten entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen jedoch, dass ein solcher Anspruch verwirkt ist, da über Jahrzehnte hinweg kein Widerspruch eingelegt wurde und dadurch ein berechtigtes Vertrauen des Nachbarn auf den Fortbestand der Garage entstanden war. Selbst wenn die Garage ursprünglich rechtswidrig gewesen sein sollte, könne nach so langer Zeit kein Einschreiten mehr verlangt werden, da die frühere Duldung durch den Vorbesitzer des Grundstücks auch der jetzigen Eigentümerin zugerechnet wird (Az.: 1 LA 47/25).
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27. Mai 2026 | ID: 33261 | Artikel löschen
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