Auf ein Neues: Anhörung zum Hinweisgeberschutzgesetz

Pressemitteilung von: Immerce Consulting GmbH
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Auf ein Neues: Anhörung zum Hinweisgeberschutzgesetz(Artikel vom 27.03.2023) Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hätte schon finalisiert werden und in Kraft treten können. Doch bei einer Beratung war die deutsche Whistleblower-Richtlinie am 10. Februar beim Bundesrat durchgefallen. Nun starten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP erneut den Versuch einer Einigung. Am Montag, 27. März 2023 widmet sich der Rechtsausschuss dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Unterschiede zum vorherigen Gesetzesentwurf

Die Koalitionsfraktionen haben den ursprünglichen Gesetzesentwurf in zwei Entwürfe aufgeteilt. Der Bundesrat soll nur einem der beiden Gesetzesentwürfe zustimmen müssen.
Der neue Entwurf ist größtenteils identisch mit dem Gesetzentwurf (20/4909) des Bundestags. Neu ist jedoch im neuen Gesetzentwurf (20/5992), dass Beamte, Gemeinden und andere dem Land unterstehende Verbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richter im Landesdienst aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Dadurch ist nach Einschätzung der Koalitionsfraktionen keine Zustimmung des Bundesrats mehr notwendig. Im zustimmungspflichtigen (20/5991) Gesetzentwurf ist diese Einschränkung wie auch im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten.
Geprüft werden die beiden Gesetzentwürfe nach Angaben des Bundestags von neun Sachverständigen. Die Sitzung wird live übertragen.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht den Schutz von Whistleblowern vor Repressalien und anderweitigen negativen Konsequenzen aufgrund ihrer Meldung vor. Leiden Whistleblower trotzdem unter Repressalien oder anderen Nachteilen aufgrund ihrer Meldung, haben sie ein Recht auf Schadenersatz. Durch die im HinSchG geregelte Beweislastumkehr müssen Unternehmen beweisen, dass berufliche Nachteile für den Whistleblower nichts mit dessen Hinweis zu tun haben. Falschmeldungen werden ebenso sanktioniert wie ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien.
Hinweisgebern soll es außerdem leichter gemacht werden, eine Meldung abzugeben. Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sind zu diesem Zwecke zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems verpflichtet, über das Mitarbeiter Hinweise zu Missständen und Gesetzesverstößen abgeben können. Die interne Meldestelle ist von einem Meldestellenbeauftragten zu besetzen. Der Meldestellenbeauftragte agiert als Hinweisempfänger und steht in Kontakt mit Hinweisgebern und allen Beteiligten. Der hinter der Einrichtung einer solchen Meldestelle stehende Aufwand hat zu der Verzögerung beim Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes beigetragen. Neben den internen Meldestellen wird es auch eine externe Meldestelle, das Bundesamt für Justiz, geben. Die deutsche Whistleblower-Richtlinie basiert auf der EU-Richtlinie 2019/1937 und hätte schon im Dezember 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Mit der erneuten Beratung nähert Deutschland sich wieder Schritt für Schritt dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz war aufgrund verschiedener Kritikpunkte an der Zustimmung der Länder gescheitert, die von CDU und CSU regiert werden. Kritisiert wurden ein unverhältnismäßig hoher finanzieller und bürokratischer Aufwand für die Einrichtung einer internen Meldestelle. Dieser Mehraufwand stellt nach Meinung der Kritiker vor allem einen schwer stemmbaren Aufwand für kleine und mittelständische Unternehmen dar. Hingewiesen wurde außerdem auf die Gefahr eines Missbrauchs des Hinweisgeberschutzgesetzes, zum Beispiel in Form von Falschmeldungen.

Keine direkte Reaktion auf die Kritik

Durch das Vorlegen zweier Gesetzesentwürfe und einer möglichen Umgehung der Zustimmung durch den Bundesrat wird auf diese Kritikpunkte nun jedoch nicht weiter eingegangen. Das Hinweisgeberschutzgesetz wird voraussichtlich im 2. Quartal 2023 in Kraft treten. Unternehmen ab 250 Mitarbeitern müssen ab Inkrafttreten des HinSchG eine interne Meldestelle vorweisen. Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben dafür Zeit bis 17. Dezember 2023. Ob sich das Hinweisgeberschutzgesetz nun endlich auf der Zielgeraden befindet, wird sich am 27. März 2023 zeigen.
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