(Artikel vom 15.02.2023) Nach einem Beschluss des OLG Oldenburg kann die testamentarische Einsetzung des Lebenspartners zum Erben auch dann wirksam bleiben, wenn dieser einen neuen Partner hat (Az.: 3 W 55/22).
In der gesetzlichen Erbfolge wird der unverheiratete Lebenspartner laut Erbrecht nicht berücksichtigt. Mit der Erstellung eines Testaments kann dies geändert und der Lebenspartner vom Erblasser zum Erben eingesetzt werden. Geht die Beziehung auseinander, kann das zur Unwirksamkeit des Testaments führen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die ihre Mandantschaft auch im Erbrecht berät.
Allerdings kann es auch Ausnahmen geben, wie die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 26. September 2022 zeigt. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Erblasser seine Tochter und seinen damaligen Lebenspartner im Jahr 2005 testamentarisch zu Erben eingesetzt. Einige Jahre später kam der Erblasser wegen fortschreitender Demenz in ein Pflegeheim und verstarb dort. Sein Lebenspartner hatte in der Zwischenzeit einen anderen Partner geheiratet. Das Testament hatte der Erblasser nicht geändert.
Die Tochter des Erblassers erklärte die Anfechtung des Testaments. Dies begründete sie damit, dass ihr Vater seinen ehemaligen Lebenspartner nicht zum Erben bestimmt und das Testament geändert hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser noch vor seinem Tod eine neue Partnerschaft eingeht und heiratet.
Das OLG Oldenburg prüfte nun, ob das Testament wegen eines Motivirrtums des Erblassers anfechtbar ist. Dabei kam es zu dem Schluss, dass kein Anfechtungsgrund vorliege. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Erblasser bei der Erstellung des Testaments davon ausgegangen war, dass die Beziehung mit seinem Lebenspartner fortbesteht. Werde die Lebensgemeinschaft beendet, könne das Testament grundsätzlich auch unwirksam sein, so das OLG. Es gebe aber auch Ausnahmen.
Eine solche Ausnahme liege hier vor. Denn die Beziehung sei nicht gescheitert, weil sich die Lebenspartner auseinandergelebt oder anderen Partnern zugewandt hätten. Der Grund sei vielmehr, dass die fortschreitende und schwere Demenz des Erblassers die Fortführung der Lebensgemeinschaft praktisch unmöglich gemacht habe. Nach dem sog. hypothetischen Willen des Erblassers sei davon auszugehen, dass er unter diesen Umständen das Testament nicht ändern wollte, entschied das OLG.
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