SanInsKG - Vorläufige Änderungen im Insolvenzrecht

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SanInsKG - Vorläufige Änderungen im Insolvenzrecht(Artikel vom 09.02.2023) Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Kriegs hat die Bundesregierung temporäre Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen. Das sog. SanInsKG ist bereits in Kraft getreten.

Gestörte Lieferketten und steigende Energiepreise stellen viele Unternehmen nach der Corona-Krise vor ein großes Problem. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und temporäre Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen. Das Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) soll die Unternehmen durch die Krise helfen und eine Insolvenzwelle verhindern. Dabei ist das aufgrund der Corona-Pandemie erlassene COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) angepasst worden. Das SanInsKG ist am 9. November 2022 in Kraft getreten und die neuen Regelungen sollen vorerst bis zum 31.12.2023 gelten.

Anders als noch beim COVInsAG wird bei den neuen Regelungen auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Krise und den wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens verzichtet, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht bei MTR Rechtsanwälte

Ein wesentlicher Punkt des SanInsKG ist die Modifizierung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Bislang bestand die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Dieser positive Prognosezeitraum wurde nun auf vier Monate verkürzt. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen schon vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 9.11.2022 überschuldet war, sofern die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Zudem wurde die Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung von sechs auf acht Wochen verlängert.

Zu beachten ist dabei, dass der Insolvenzantrag weiterhin ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden muss und die Höchstfrist nicht ausgeschöpft werden darf, wenn bereits früher zu erwarten ist, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht gelingt. Außerdem bleibt die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit von den neuen Regelungen unberührt.

Die Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplänen wurden im SanInsKG von sechs auf vier Monate verkürzt. Dadurch soll der Zugang zu diesem Verfahren für kriselnde Unternehmen erleichtert werden.

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