(Artikel vom 21.02.2025) Ob Schuhe, Kinderwagen oder gleich der ganze Kleiderschrank - im Treppenhaus von Mehrfamilienhäusern werden so einige Dinge dauerhaft abgestellt, weil sie in der Wohnung stören. Das kann gleich in zweierlei Hinsicht problematisch werden: Einerseits kann es Mitbewohner stören, weil sie sich täglich an Kinderwagen, Rädern und Co. vorbeischlängeln müssen. Und einige Gegenstände können Diebe anlocken. Denn oft sind Hauseingangstüren nicht abgeschlossen, so dass Langfinger ein leichtes Spiel haben.
Kinderwagen im Treppenhaus
Um es vorweg zu nehmen: Das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus ist von Artikel 6 des Grundgesetzes, bei dem es um den Schutz der Familie geht, besonders geschützt und daher in den meisten Fällen erlaubt. Die ARAG Experten weisen allerdings auf einige Voraussetzungen hin. So müssen Treppenhäuser und Hausflure stets verkehrssicher sein und Einsatzkräfte wie Feuerwehr oder Sanitäter dürfen nicht behindert werden. Zudem ist ein Treppenhaus meist gleichzeitig der Flucht- und Rettungsweg im Brandfall, es gelten also die Anforderungen des Brandschutzes.
Ist im Haus kein Abstellraum und kein Aufzug vorhanden oder passt der Kinderwagen nicht in den Aufzug, darf er im Flur abgestellt werden, sofern er keine Fluchtwege blockiert. Rollatoren, Rollstühle und andere Gehhilfen dürfen ebenfalls im Flur geparkt werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 444/00 und Landgericht Hannover, Az.: 20 S 39/05). Gibt es allerdings einen Abstellraum, gehören alle Gefährte in den Abendstunden und nachts dort hinein. Nur tagsüber müssen Mitbewohner das Abstellen im Hausflur also dulden.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kinderwagen auch kurzfristig vor Wohnungstüren im Treppenhaus abgestellt werden dürfen, wenn die Größe des Flurs ausreicht. In einem konkreten Fall kündigte ein Vermieter seiner Mieterin fristlos, weil vor ihrer Wohnung nicht nur regelmäßig ein Kinderwagen stand, sondern auch ein Müllbeutel im Hausflur abgestellt wurde. Doch die Richter hielten sowohl die fristlose als auch eine ordentliche Kündigung für unzulässig. Denn der Kinderwagen stand nur vor der Wohnungstür, wenn die Mieterin Besuch einer Freundin mit Kind bekam. Und auch der Müllbeutel verweilte nur kurze Zeit im Treppenhaus, bis er etwas später in den Hausmüll gebracht wurde (Amtsgericht Berlin-Neukölln, Az.: 10 C 121/22).
Kinderwagen in den Keller?
Gibt es keinen geeigneten Abstellraum, dürfen weder Vermieter oder Eigentümer noch Hausordnung oder Mietvertrag Eltern verbieten, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen. Dabei weisen die ARAG Experten darauf hin, dass ein Kellerraum kein geeigneter Abstellraum ist. Denn selbst wenn es sich beim Kinderwagen um ein leichtes, zusammenklappbares Modell handelt, ist Eltern nicht zuzumuten, das Gefährt jedes Mal die Kellertreppe herunter- und wieder heraufzutragen. Zudem wäre das Kind während dieses aufwändigen und nicht ganz ungefährlichen Transportes unbeaufsichtigt. Daher müssen alle Beteiligten mit dem Kinderwagen im Treppenhaus leben, auch wenn es noch so schön dekoriert und wohnlich gestaltet ist. In einem konkreten Fall weigerte sich der im Haus lebende Vermieter, einen Farn im Blumentopf aus einer Nische im Treppenhaus zu entfernen, damit eine Mieterin ihren Kinderwagen dort abstellen konnte. Doch ihre Wohnung im 2. Stock sowie der Keller waren auch in den Augen der Richter keine zumutbare Abstell-Alternative. Der Farn musste weichen (Amtsgericht Landau, Az.: 3 C 368/87).
Räder im Hausflur erlaubt?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass hingegen Fahrräder in der Regel nicht in den Hausflur gehören. Schon gar nicht, wenn sie andere Mieter - vor allem diejenigen, die einen Kinderwagen oder Rollator haben - behindern. Wenn kein geeigneter Raum zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden ist, darf das Fahrrad aber grundsätzlich in die Mietwohnung mitgenommen werden. Ist ein solcher geeigneter Raum vorhanden, ist ein Verbot für das Abstellen von Rädern im Flur und Treppenhaus in der Hausordnung zulässig und die Fahrräder müssen dort abgestellt werden (Landgericht Hannover, Az.: 20 S 39/05).
Handelt es sich aber um ein besonders wertvolles Fahrrad, ist der Mieter zum Schutz vor Diebstahl berechtigt, es ausnahmsweise in seine Wohnung mitzunehmen, weil ihm nicht zugemutet werden kann, es in einem für mehrere Parteien zugänglichen Raum unterzubringen (Amtsgericht Münster, Az.: 7 C 127/93).
Klamotten, Schuhe und Co.
Wer sich mit seinem Schuhwerk oder gar mit der ganzen Garderobe vor der eigenen Wohnungstür breit macht, benötigt die Zustimmung des Vermieters und im Eigentumsfall die aller anderen Wohnungseigentümer. Ansonsten müssen die Klamotten in der eigenen Wohnung untergebracht werden. Denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es sich bei einem Treppenhaus um Gemeinschaftseigentum handelt (Oberlandesgericht München, Az.: 34 Wx 160/05).
Sind Gegenstände im Treppenhaus versichert?
Zwar gehören Gegenstände, die vor der Wohnungstür im Treppenhaus abgestellt werden, in der Regel zum Hausrat und sind bei Diebstahl durch die Hausratversicherung geschützt. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Versicherung in der Regel nur bei Einbruchdiebstahl zahlen muss. Damit gemeint ist das Aufbrechen von Türen, Fenstern oder Schlössern sowie das Eindringen mit falschen oder nachgemachten Schlüsseln. Ein einfacher Diebstahl, z. B. der eines Kinderwagens, der in einem Treppenhaus abgestellt wird, in dem die Tür regelmäßig offensteht oder auch vor einem Kindergarten, fällt nicht automatisch unter den Versicherungsschutz. Daher sollte der einfache Diebstahl nach Möglichkeit nachversichert werden. Zudem sollte man Kinderwagen, die regelmäßig in Hausfluren und auch draußen abgestellt werden, mit einem hochwertigen Schloss sichern.
Tipp der ARAG Experten: In Polizeidienststellen, die das Codieren von Fahrrädern anbieten, können auch Kinderwagen codiert werden. Das macht das Wiederauffinden nach einem Diebstahl leichter und schreckt ab.
Werden Räder im Treppenhaus abgestellt, kann es hingegen Probleme mit der Versicherung geben. Hier raten die ARAG Experten zu einer separaten Fahrradversicherung, die das Abstellen im Treppenhaus oder vor der Wohnungstür im Schadensfall einschließt.
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern - inklusive den USA, Kanada und Australien - nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.
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