(Artikel vom 05.07.2023) +++ Keine Befristung der Gültigkeit für mobile Briefmarken +++
Eine Vertragsbestimmung, wonach "Mobile Briefmarken" mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit verlieren, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Dies hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Köln klargestellt und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Das Landgericht Köln sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehenden Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam seien (Az.: 3 U 148/22).
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+++ Entschädigung bei verspätetem Anschlussflug auch außerhalb der EU +++
Wer eine Flugreise mit Umstiegen in einem Land der Europäischen Union (EU) startet, hat bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn diese erst bei einem späteren Teilflug jenseits der EU auftreten. Dabei spielt es laut ARAG Experten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs keine Rolle, ob direkte Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden (Az.: X ZR 15/20).
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+++ Arbeitgeber muss Headhunter-Provision zahlen +++
Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über eine Vermittlungsagentur suchen lassen, muss die Provision, die bei erfolgreicher Vermittlung fällig wird, vom Arbeitgeber gezahlt werden. Selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag mit dem neuen Mitarbeiter geregelt ist, dass er sich für einen Mindestzeitraum an das neue Unternehmen binden oder ansonsten die Vermittlungsprovision erstatten muss. In einem konkreten Fall hatte ein über einen so genannten Headhunter (englisch für Kopfjäger) vermittelter Mitarbeiter bereits zwei Monate später wieder gekündigt. Daraufhin behielt sein Arbeitgeber 800 Euro seines letzten Gehaltes ein - immerhin hatte er dem Headhunter 4.500 Euro Provision gezahlt. Im Arbeitsvertrag war festgelegt, dass der Arbeitnehmer die Provision erstatten muss, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mindestens 14 Monate fortbesteht, sondern vom Arbeitnehmer beendet wird. Doch die Richter des Bundesarbeitsgerichts erklärten diese Regelung für unwirksam. Dass Kosten für Personalbeschaffung umsonst getätigt werden, gehört zum unternehmerischen Risiko. Und das ist laut ARAG Experten grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen (Az.: 1 AZR 265/22).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern - inklusive den USA, Kanada und Australien - nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,2 Milliarden Euro.
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