Rechtliches zum Osterfest

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Rechtliches zum OsterfestFarbwechsel auf dem Hühnerhof: Weiß ist das neue Braun
Die Hennen waren fleißig im letzten Jahr: Mehr als 16 Milliarden Eier haben sie gelegt, etwa eine halbe Milliarde mehr als im Vorjahr. Darunter gab es deutlich mehr weiße als braune Exemplare. Und das hat gleich mehrere Gründe, wie die ARAG Experten herausgefunden haben: Denn obwohl viele Verbraucher braune Eier mit biologischer Haltung verbinden, setzen immer mehr Eiererzeuger auf weißlegende Hennen, die im Vergleich zu den deutlich behäbigeren Braunlegern etwas kleiner und agiler sind. So haben die Tiere bei gleicher Hennen-Anzahl mehr Platz im Stall und können ihre Beweglichkeit voll ausleben - ein großer Pluspunkt für mehr Tierwohl. Zudem gibt es einen ästhetischen Vorteil, da man auf weißen Eiern Flecken und Dreck deutlicher sieht, sodass die Reinigung der Schale leichter fällt. Übrigens: Die Farbe der Eier wird nicht durch Haltung oder Futter der Hennen bestimmt, sondern durch die Genetik. Braune Eier sind daher nicht automatisch Bio-Eier.

Arbeiten am Ostersonntag: Feiertagszuschlag oder nicht?
Auch wenn der Ostersonntag in der christlichen Welt als Feiertag gefeiert wird - ein Feiertag im Sinne des Gesetzes ist er laut ARAG Experten nicht. Und damit haben Arbeitnehmer, die an diesem Tag arbeiten müssen, leider auch keinen verpflichtenden Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Geklagt hatten Beschäftigte einer Großbäckerei. Sie beriefen sich auf ihren Manteltarif für die Brot- und Backwarenindustrie, der einen Zuschlag für Feiertagsarbeit vorsah. Doch das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass der Ostersonntag eben kein gesetzlicher Feiertag sei (Az.: 5 AZR 317/09). Die ARAG Experten erklären, dass Karfreitag und Ostermontag Feiertage nach dem Arbeitszeitgesetz sind, an denen das Arbeiten mit wenigen Ausnahmen generell untersagt ist. Übrigens: Lohnzuschläge an gesetzlichen Feiertagen von bis zu 125 Prozent des Grundlohns von maximal 50 Euro pro Stunde sind steuerfrei.

Hühnergegacker im Radio
Zugegeben, der Fall ist bereits etwas in die Jahre gekommen, aber sein Fun-Faktor ist nach wie vor aktuell. Wir schreiben das Jahr 1961. Das Radio war etwa 40 Jahre vorher erfunden worden, Radiowerbung hatte erst einige Jahre vorher so richtig Fahrt aufgenommen. Ein pfiffiger Hersteller von Eierteigwaren schaltete allerdings sogar schon Radiowerbung mit echtem Hühnergegacker. Daran störte sich ein Wettbewerber und zog vor Gericht. Seine Begründung: Durch das fröhliche Gegacker werde den Hörern vorgegaukelt, es handele sich bei dem Produkt um eine Eierteigware aus Frischei, die in der Regel hochwertiger war und daher teurer sein müsste. Doch das Produkt war aus Trockenei hergestellt, konnte also auch deutlich preiswerter angeboten werden. Auch die Richter des Bundesgerichtshofs stellten hier unlauteren Wettbewerb fest. Sie waren der Ansicht, dass es den meisten Hörern - im Urteilstext ist tatsächlich von Hausfrauen die Rede - sehr wohl bekannt sei, dass Hühner insbesondere beim Eierlegen vehement gackern. Und eben dadurch werde der Eindruck erweckt, dass bei der Produktion frische Eier verwendet würden (Az.: I ZR 135/59).

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(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

14. April 2025 | ID: 24210
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