Ordnungsmittel wegen Umgang mit dem Kind außerhalb der Umgangszeiten nur bei ausdrücklichem Verbot

Pressemitteilung von: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
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(Artikel vom 27.09.2023) Hat der umgangsberechtigte Elternteil außerhalb der festgelegten Zeiten Kontakt, kann deswegen jedoch kein Ordnungsmittel gegen ihn verhängt werden. Das ist nur bei einem ausdrücklichen Verbot in den Umgangsregelungen möglich.

Die beiden Kinder leben bei der Mutter. Das Familiengericht hatte den Umgang des Vaters mit seinen Kindern genau geregelt. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Amtsgericht den Beteiligten die Anordnung von Ordnungsmitteln an.

Zwischen November 2022 und Januar 2023 fanden mehrfach Umgänge statt, bei dem der Vater ein Kind nach der Schule entweder mit zu sich nahm oder das Kind nach der Schule auf eigene Faust zur Wohnung des Vaters ging. Dieser brachte es am Abend zurück in den mütterlichen Haushalt; einige Male übernachtete das Kind auch beim Vater. Darüber hinaus verspätete sich der Vater zweimal bei der Rückgabe des anderen Kinds.

Die Mutter beantragte die Anordnung von Ordnungsgeld gegen den Vater wegen Verstößen gegen die festgelegten Umgangszeiten in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten nicht verboten
Bei der Auseinandersetzung vor Gericht war der Vater überwiegend erfolgreich. Die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung enthalte keine Anordnung, dass der Vater außerhalb der festgelegten Umgangszeiten keinen Umgang haben dürfe. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt vertraten die Meinung, dass eine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Kontaktaufnahmen außerhalb der festgelegten Umgangszeiten genau dies aber voraussetze: Die Untersagung einer solchen Kontaktaufnahme müsse sich eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben.

In zwei Fällen sah das Gericht allerdings einen Verstoß gegen die Umgangsregelung durch die verspätete Rückgabe des Kinds. Für jede Zuwiderhandlung verhängte es ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro.

Oberlandesgericht Frankfurt am 05. Juni 2023 (AZ: 6 WF 68/23)
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