(Artikel vom 19.09.2023) Nach der großen Hitze zogen schwere Unwetter mit orkanartigen Sturmböen, Starkregen und Hagel großflächig über die Bundesrepublik hinweg. Das Band verlief vom Rheinland bis nach Thüringen. Bayern war genauso betroffen wie die Küsten an Nord- und Ostsee. Die Schäden in der Landwirtschaft, an Gebäuden und Pkw sind teilweise enorm und die Gebäudereparaturen verschlingen hohe Summen. Hier taucht die Frage nach einer finanziellen Kompensation auf. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, was in einem solchen Fall steuerlich geht. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat zudem verschiedene steuerliche Maßnahmen für betroffene Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen in Aussicht gestellt.
Die korrekte Vorgehensweise im Schadensfall
Erster Ansprechpartner ist grundsätzlich die Versicherung. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen können die Kosten zur Schadensbeseitigung wie Aufräumen und Wegtransport beschädigter Sachen, für die Wiederherstellung des Gebäudes, Wiederbeschaffung des Hausrats und Folgekosten, z.B. Hotelkosten bei unbewohnbaren Wohnungen oder Einlagerungskosten erstatten. Liegt kein Versicherungsschutz vor oder erstattet die Versicherung den Schaden nur teilweise, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Kosten über die Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Es gibt Steuererleichterungen in Bayern
Vom Unwetter stark geschädigte Steuerzahler sollen laut der Staatsregierung bei ihrem Finanzamt auf schnelle und unbürokratische Unterstützung zählen können. Der Spielraum der Finanzbeamten umfasst die Stundung von Steuern, die Minderung von Steuervorauszahlungen und die Aufschiebung von Vollstreckungsmaßnahmen. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Zudem können Privathaushalte, denen aufgrund von Hagel, Starkregen und Überschwemmung eine existenzielle Notlage droht, finanzielle Hilfe durch Härtefonds beim zuständigen Landratsamt beantragen. Katastrophenerlässe in dieser Form gibt es auch in anderen Bundesländern je nach Schweregrad der Schäden. Im Zweifelsfall einfach bei den zuständigen Behörden nachfragen.
So geht ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung
Damit die Aufwendungen für Schäden als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, muss es sich um existenziell notwendige Gegenstände handeln. Dies ist beim Wohngebäude, bei Möbeln, Hausrat und Kleidung der Fall. Die Reparatur oder Wiederbeschaffung von Luxusgegenständen wie Gemälden oder Schmuck ist steuerlich nicht absetzbar. Auch Autos, Garagen, Keller, Terrasse, Garten und Ferienhaus werden als verzichtbar eingestuft und steuerlich nicht berücksichtigt. Kosten für Sachverständige, Entsorgung und Darlehenszinsen für die Wiederbeschaffung können jedoch geltend gemacht werden. Natürlich nur, wenn nicht eine Versicherung den Schaden übernimmt.
Leider gibt es bei den außergewöhnlichen Belastungen einen Selbstbehalt. Dieser heißt zumutbare Belastung und wird vom Finanzamt in Abhängigkeit von der Summe der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl im Haushalt festgesetzt. Bis zu dieser Höhe müssen die Aufwendungen selbst getragen werden. Erst darüber hinaus findet ein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung statt. Ganz wichtig, es muss innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenszeitpunkt mit den Wiederinstandsetzungen begonnen werden. Wird die Frist überschritten, ist kein Steuerbonus mehr möglich.
Vermieter kommen steuerlich besser weg. Sofern die Unwetterschäden Mietobjekte betreffen, können die Reparaturkosten am Gebäude als Werbungskosten bei den Mieteinkünften anstatt als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Hierbei gibt es keine zumutbare Eigenbelastung.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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