Die lieben Kleinen

Familie, Kinder, Zuhause | ARAG SE | 10. Januar 2025
Die lieben KleinenWasserspiele mal anders
Unbemerkt und vermutlich ungewollt hat ein Dreieinhalbjähriger gleich zwei Wohnungen unter Wasser gesetzt: Das offensichtlich sehr selbstständige Kleinkind war alleine zur Toilette gegangen und hatte die Menge des benötigten Papiers wohl überschätzt. Hinzu kam laut ARAG Experten eine Verkettung unglücklicher Umstände: Nachdem der Abfluss erfolgreich verstopft war, verhakte sich auch noch der Spülknopf. Fazit: Das unaufhörlich nachlaufende Wasser sorgte für eine überlaufende Toilette und flutete zunächst das eigene Bad, bis es schließlich durch die Decke in die Wohnung darunter tropfte. Verletzte Aufsichtspflicht? Nein, entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf. Denn ein Kleinkind von drei Jahren muss nicht mehr ununterbrochen beaufsichtigt werden, zumal die Mutter es in diesem Fall bereits ins Bett gebracht hatte und damit rechnen konnte, dass es schlief. Die klagende Wohngebäudeversicherung musste die Kosten somit komplett ersetzen (Az.: I-4 U 15/18).

Unerlaubte Kontoplünderung
Die ARAG Experten haben eine gute Nachricht für alle Kinder mit Sparschweinen: Eigentum ist Eigentum! Eltern dürfen das Geld ihres minderjährigen Nachwuchses nicht ausgeben, wenn es den Kindern eindeutig gehört. Das Oberlandesgericht Celle geht sogar noch einen Schritt weiter und verbietet die Verwendung der Ersparnisse selbst dann, wenn die Familie in finanziellen Schwierigkeiten steckt und das Kind eingewilligt hat. Vielmehr greift die Pflicht der Vermögensvorsorge: So wurde ein Vater, der das großelterliche Erbe seiner Tochter in den Hausbau gesteckt hatte, dazu verurteilt, ihr nicht nur die entnommene Summe zurückzuzahlen, sondern die Zinsen gleich noch obendrauf zu legen. Nicht bekannt ist, ob das Mädchen nun Miete fürs Kinderzimmer zahlen muss (Az.: 21 UF 89/17).

Wilder Westen im Vorgarten
Zur Not darf ein Vater auch mit Waffengewalt die Persönlichkeitsrechte seiner Kinder schützen. Der Mann hatte eine Drohne, die im Tiefflug über seine im Garten spielenden Töchter kreiste, mit dem Luftgewehr abgeschossen. Zuvor hatte er lautstark nach dem Besitzer des unbemannten Flugobjektes gerufen, der dies zunächst überhörte. Erst als sein Gerät in Trümmern lag, war der Pilot aufgetaucht. Von der anschließenden Anklage wegen Sachbeschädigung wurde der Familienvater freigesprochen. Denn das Gericht billigte ihm laut ARAG Experten Defensiv-Notstand nach Paragraf 228 Bürgerliches Gesetzbuch zu, der auch extreme Reaktionen gestattet (Amtsgericht Riesa, Az.: 9Cs 926 Js 3044/19).

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