(Artikel vom 13.11.2024) (DAV). Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Unterhaltspflichtigen erhöht sich, wenn der Arbeitgeber ihm einen Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung stellt. Um zu errechnen, um wieviel sich das Einkommen erhöht, wird häufig die 1 %-Regelung zugrunde gelegt, bezogen auf den Neupreis des Fahrzeugs. Das gilt aber nicht immer.
Das Ehepaar stritt vor Gericht um die Höhe des Trennungsunterhalts. Unter anderem hatte das Gericht in erster Instanz den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens unterhaltspflichtigen Ehemanns in Anrechnung gebracht. Dies schlug mit rund 900 Euro zu Buche - einem Prozent des Bruttolistenpreises von 90.200 Euro.
In seiner Beschwerde wandte sich der Mann unter anderem gegen den Ansatz dieses geldwerten Vorteils. Er selbst hätte sich einen derart hochwertigen PKW niemals angeschafft. Er habe aber auf das Modell und die Ausstattung keinen Einfluss gehabt. Im Übrigen habe er den Firmenwagen nur in ganz untergeordnetem Umfang für private Fahrten genutzt. Auch deshalb sei der Ansatz über die steuerliche 1%-Regelung hier unangemessen.
Keine 1 %-Regelung bei Firmenfahrzeug für 90.000 Euro
Mit Erfolg. Grundsätzlich könne man zur Bemessung der Höhe dieses Vorteils auf die 1%-Regelung zurückgreifen, so das Gericht. Das gelte aber in der Tat nicht immer. Eine abweichende Bewertung komme unter anderem dann in Betracht, wenn es sich um einen besonders kostspieligen PKW handele, der vorrangig Repräsentationszwecken im Rahmen des Arbeitsverhältnisses diene und den der Unterhaltspflichtige ansonsten niemals angeschafft hätte.
So lag der Fall auch hier. Die Richter waren nach Anhörung des Mannes überzeugt, dass er ein Fahrzeug für über 90.000 Euro privat nicht erworben hätte. Diese Angabe lasse sich zwanglos mit seinen sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Es wäre daher nicht angemessen, den Vorteil der privaten Nutzung pauschal nach der 1%-Regelung zu bemessen. Die Richter führten stattdessen eine konkrete Berechnung durch, auf deren Grundlage sie den Nutzungsvorteil für die Zeit bis einschließlich November 2022 mit einem Betrag von 400 Euro monatlich bemaßen. Ab Dezember 2023 verfügte der Mann über einen anderen Firmenwagen, weswegen sich der Betrag ab diesem Zeitpunkt auf rund 375 Euro reduziert.
Oberlandesgericht Hamm am 4. März 2024 (AZ: 4 UF 5/23)
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