(Artikel vom 19.09.2024) Das heutige Ehepaar war 2015 eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen. Zwei Jahre später wurde das Geschlecht des heutigen Ehemanns von weiblich zu männlich geändert. Seine Frau brachte 2023 durch eine Samenspende ein Kind zur Welt, für das er beim Standesamt als Vater eingetragen werden wollte. Das Standesamt wandte sich an das Gericht.
Das Gericht gab dem Mann Recht. Der Vater eines Kinds sei der Mann, der zum Geburtszeitpunkt mit der Mutter verheiratet sei. Mutter des Kinds sei die Frau, die das Kind geboren habe.
Frau-zu-Mann-Transsexueller Mann rechtlicher Vater
Zwar gebe es eine Spezialvorschrift im Transsexuellengesetz (TSG), nach der die Entscheidung, dass die Person einem anderen Geschlecht zugehörig sei, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihren Kindern nicht berühre: Eine rechtliche Mutter bleibe eine rechtliche Mutter, auch wenn sie ihr Geschlecht ändere. Diese Vorschrift sei jedoch nicht auf diesen Fall anwendbar. Sie beziehe sich auf Konstellationen, in denen der Transsexuelle vor Änderung der Geschlechtszugehörigkeit im rechtlichen Sinne Elternteil gewesen sei oder nach der Änderung selbst ein Kind gezeugt bzw. zur Welt gebracht habe.
Transsexueller Ehemann als rechtlicher Vater anerkannt
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen könne die Vorschrift in diesem Fall nicht angewendet werden. Dem Kind entstünden Nachteile, wenn das frühere weibliche Geschlecht des Transsexuellen berücksichtigt würde. Denn dann würde diese Person in Bezug auf das Kind nicht als Mann, sondern weiterhin als Frau behandelt werden. Das Recht des Kinds auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile müsse gewährleistet werden. Die Möglichkeit, dass der Ehemann der Mutter als Vater des betroffenen Kindes anerkannt wird, unterstütze dieses Recht.
Die hier vorliegende Situation, dass ein mit der Mutter verheirateter Transsexueller die Eintragung als Vater beantrage, habe der Gesetzgeber zum Entstehungszeitpunkt der Vorschrift 1980 nicht vor Augen gehabt. Das Gericht wies darauf hin, dass das TSG zum ersten November 2024 durch das Selbstbestimmungsgesetz (SGG) ersetzt werde. Dieses regele auch das Eltern-Kind-Verhältnis neu.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 4. Juli 2024 (2 Wx 11/24)
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