(Artikel vom 22.12.2023) Die Pflegeeltern betreuten ein Kind, das im September 2018 geboren war. Die biologische Mutter hatte während der Schwangerschaft Drogen genommen, weswegen das Neugeborene für mehr als vier Wochen eine Drogensubstitutionsbehandlung benötigte. Das Jugendamt hatte das Kind in Obhut genommen, im März 2019 kam es zu den Pflegeeltern.
Das Kind zeigte bald Entwicklungsverzögerungen, deren Ursache wohl der Drogenkonsum der Mutter war. Unter anderem geriet es im integrativen Kindergarten häufig in Konflikte mit anderen Kindern. Die Vormündin des Kinds und das Jugendamt befürchteten, die Pflegeeltern seien überfordert mit der Erziehung, da das Kind besondere Bedürfnisse habe. Das Kind wurde daher bei anderen Pflegeeltern untergebracht. Diese waren durch ihre Berufe mit den Störungsbildern des Kinds vertraut.
Pflegeelternwechsel: Gefahren für das Kinderwohl sind abzuwägen
Das wollten die bisherigen Pflegeeltern nicht akzeptieren. Ihre Klagen blieben jedoch vor Gericht erfolglos. Die Gefahr für das Wohl des Kinds sei größer, wenn es bei den bisherigen Pflegeltern bleibe, als die, die mit dem Wechsel zu den neuen Pflegeeltern verbunden sei.
Die Pflegeeltern wandten sie sich an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde der Pflegeeltern jedoch nicht zur Entscheidung an.
Die Entscheidung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf das Elterngrundrecht könnten sich Pflegeeltern nicht stützen. Auch das zugunsten der bisherigen Pflegeeltern wirkende Grundrecht auf Schutz der Familie sei nicht verletzt. Bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine andere komme es im Wesentlichen auf das Wohl des Kinds an. Sei zu erwarten, dass diesem mit einem Wechsel der Pflegefamilie eher gedient sei, seien die Interessen des Kinds stärker zu gewichten als die seiner vormaligen Pflegeeltern.
Für den Wechsel eines Kinds von einer Pflegefamilie in eine andere müssten wichtige Gründe vorliegen, die das Kindeswohl beträfen, erläuterte das Gericht. Es sei erforderlich, die gewachsenen Bindungen des Kinds an seine bisherigen Pflegeeltern einzubeziehen und gerade die durch die Trennung drohende Gefahr für das Kindeswohl zu bedenken.
Grundsätzlich gebiete es das Kindeswohl, bei gewachsenen Bindungen zu seinen Pflegeeltern das Kind aus dieser Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kinds als Folge der Trennung hinnehmbar seien.
Bundesverfassungsgericht am 28. August 2023 (AZ: 1 BvR 1088/23)
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