
Punkte oder ein Fahrverbot gegen Bezahlung auf andere Personen übertragen: Mit solchen Angeboten warben in der Vergangenheit sogenannte Punktehändler. Seit dem 1. Juli 2026 hat der Gesetzgeber dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. ARAG Experte Jan Kemperdiek erläutert, welche Konsequenzen bei Verstoß drohen, wann der Führerschein in Gefahr ist und wie sich Punkte auf legalem Weg reduzieren lassen.
Konnte man früher tatsächlich Punkte oder ein Fahrverbot von einer anderen Person übernehmen lassen?
Jan Kemperdiek: Bis zum 30. Juni 2026 gab es hier eine rechtliche Grauzone. Wenn der tatsächliche Fahrer beispielsweise nach einem Blitzer nicht selbst als Fahrer benannt wurde, sondern eine andere Person gegenüber der Behörde wahrheitswidrig erklärte, sie sei gefahren, konnte diese sogenannte Punkteübernahme unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich nicht verfolgt werden. Der Hintergrund: Die andere Person bezichtigte sich damit selbst. Und eine Selbstbezichtigung ist grundsätzlich keine falsche Verdächtigung im Sinne des Strafrechts. Genau diese Lücke nutzten auch kommerzielle Punktehändler, die gegen Bezahlung Personen vermittelten, die Punkte oder ein Fahrverbot übernahmen.
Das ist inzwischen nicht mehr möglich?
Jan Kemperdiek: Seit dem 1. Juli 2026 ist die Rechtslage eindeutig. Das Straßenverkehrsgesetz verbietet nun ausdrücklich, eine Behörde über die Person zu täuschen, die an einer Verkehrsordnungswidrigkeit beteiligt war. Auch wer entsprechende Dienstleistungen anbietet oder vermittelt, handelt ordnungswidrig. Es droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Wer heute versucht, Punkte oder ein Fahrverbot auf diese Weise auf eine andere Person abzuwälzen, riskiert also zusätzliche rechtliche Konsequenzen.
Warum sind Punkte überhaupt so problematisch?
Jan Kemperdiek: Punkte werden im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert. Je nach Schwere des Verkehrsverstoßes gibt es einen, zwei oder drei Punkte. Ein Punkt wird beispielsweise für bestimmte verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten vergeben, wie das Handy am Ohr. Zwei Punkte gibt es unter anderem für Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit extrem beeinträchtigen oder Verkehrsstraftaten. Das kann das Fahren mit 0,5 oder mehr Promille sein oder wenn man innerorts mit mehr als 30 Stundenkilometer zu schnell unterwegs ist. Drei Punkte sind für bestimmte Verkehrsstraftaten vorgesehen, bei denen das Gericht zusätzlich die Fahrerlaubnis entziehen kann. Drei Punkte sind also nicht einfach die nächste Stufe eines gewöhnlichen Bußgeldverstoßes.
Ab wann ist der Führerschein weg?
Jan Kemperdiek: Bei acht oder mehr Punkten gilt ein Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis wird dann entzogen. Bis dahin sieht das Gesetz ein Stufensystem vor: Bei vier oder fünf Punkten gibt es eine schriftliche Ermahnung, bei sechs oder sieben Punkten eine Verwarnung. In beiden Fällen wird auf die Möglichkeit eines Fahreignungsseminars hingewiesen. Bei acht Punkten ist diese letzte Warnstufe allerdings überschritten.
Kann man Punkte einfach abbauen?
Jan Kemperdiek: Ein gewisser Punktabbau ist tatsächlich möglich. Allerdings nur in engen Grenzen. Wer zwischen einem und fünf Punkten hat, kann freiwillig an dem eben erwähnten Fahreignungsseminar teilnehmen. Es dient vor allem dazu, das eigene Verkehrsverhalten zu reflektieren und zu verbessern. Es besteht aus einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Teil. Nach der Teilnahme wird ein Punkt abgezogen. Das ist aber nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Wer bereits sechs oder sieben Punkte hat, kann mit dem Seminar keinen Punkt mehr abbauen.
Und wann verschwinden Punkte von selbst?
Jan Kemperdiek: Die Eintragungen werden nach festen Tilgungsfristen aus dem Fahreignungsregister gelöscht. Bei Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt beträgt die Frist zweieinhalb Jahre, etwa bei deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Für bestimmte Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten, beispielsweise einen besonders schweren Geschwindigkeitsverstoß mit Fahrverbot, und für viele Verkehrsstraftaten gilt eine Frist von fünf Jahren. Zehn Jahre gelten insbesondere für einige Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Führerscheinsperre angeordnet wurde. Wichtig ist: Die Fristen laufen grundsätzlich für die jeweilige Eintragung. Neue Verkehrsverstöße verlängern die Tilgungsfrist einer bereits bestehenden Eintragung nicht einfach.
Kann man Punkte mit einem „Idiotentest“ abbauen?
Jan Kemperdiek: Nein. Der umgangssprachlich als „Idiotentest“ bezeichnete Test ist die medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU. Sie ist von einem Fahreignungsseminar insofern zu unterscheiden, dass es hierbei nicht um den Punkteabbau geht, sondern mit der MPU Zweifel an der Fahreignung geklärt werden sollen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Kann man seinen Punktestand selbst überprüfen und, wenn ja, wie?
Jan Kemperdiek: Ja. Betroffene können beim Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos eine Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Eintragungen und den Punktestand erhalten. Das ist gerade dann sinnvoll, wenn man nicht mehr genau weiß, welche Verstöße noch gespeichert sind.
Was sollten Autofahrer tun, wenn sie einen Bußgeldbescheid bekommen?
Jan Kemperdiek: Zunächst sollte man genau prüfen, was einem vorgeworfen wird und welche Folgen drohen. Nicht jeder Verkehrsverstoß führt automatisch zu Punkten, und Punkte sind auch nicht mit einem Fahrverbot gleichzusetzen. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorwurfs hat oder bereits mehrere Punkte gesammelt hat, sollte sich rechtzeitig von einem Fachanwalt beraten lassen.
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16. Oktober 2026 | ID: 36320 | Artikel löschen
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